Die Europäische Kommission prüft in einem förmlichen Verfahren, ob im Zusammenhang mit der geplanten Übernahme von Porta durch XXXLutz die beteiligten Unternehmen gegen das Durchführungsverbot verstoßen haben, was eine Zuwiderhandlung gegen die EU-Fusionskontrollverordnung darstellen würde. Sie vertritt die vorläufige Auffassung, dass der Zusammenschluss beider Möbelhändler EU-weite Bedeutung hat und bei ihr hätte angemeldet werden müssen; das sei nach der öffentliche Bekanntgabe im Januar 2025 nicht geschehen.
Nach den Fusionskontrollvorschriften müssen Firmen, die einen Zusammenschluss von EU-weiter Bedeutung planen, das Vorhaben bei der Kommission zur Prüfung anmelden und mit der Durchführung bis zu einer Genehmigung warten („Durchführungsverbot“). Die Parteien dürfen vor der förmlichen Genehmigung keine Maßnahmen ergreifen, die zu einer Änderung der Kontrolle über das zu erwerbende Unternehmen beitragen. Darunter fallen beispielsweise die Abstimmung von Tätigkeiten, die Einflussnahme auf das Tagesgeschäft oder der Austausch sensibler Geschäftsinformationen.
In Bezug auf XXXLutz und Porta habe man zwischenzeitlich Kenntnis von Verhaltensweisen erhalten, die einen Verstoß gegen das Durchführungsverbot darstellen könnten. Bei Vorsatz oder Fahrlässigkeit drohen in diesem Fall Geldbußen von bis zu 10 % des weltweiten Gesamtumsatzes der beteiligten Unternehmen.